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Wir haben gute Nachrichten: In Österreich ist es grundsätzlich erlaubt, Waffen privat zu verkaufen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. Hier ein kurzer Überblick:
Zunächst muss geklärt werden, welche Art von Waffe verkauft wird. Es gibt die Kategorien B und C.
Kategorie B umfasst Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver und halbautomatische Langwaffen). Hier ist die zuständige Behörde am Hauptwohnsitz des Käufers für die Ummeldung der Waffe verantwortlich. Der Kaufvertrag sollte entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder per E-Mail übermittelt werden. Die Behörde führt dann die Ummeldung im zentralen Waffenregister (ZWR) durch.
Kategorie C umfasst Büchsen und Schrotflinten. Hier übernimmt der Waffenhändler die Ummeldung im ZWR.
Beim Erwerb von Kategorie-B-Schusswaffen sind sowohl der Überlasser als auch der Erwerber verpflichtet, diesen innerhalb von sechs Wochen bei der Behörde anzuzeigen, die den Waffenpass (WP) oder die Waffenbesitzkarte (WBK) des Erwerbers ausgestellt hat.
Für den Erwerb von Kategorie-C-Schusswaffen muss der Käufer innerhalb von sechs Wochen eine Meldung bei einem in Österreich ansässigen Gewerbetreibenden (z. B. Büchsenmacher oder Waffenhändler) vornehmen. Diese Meldung erfolgt an das zentrale Waffenregister (ZWR), das dem Erwerber eine Bestätigung ausstellt. Die Meldung kann auch online durchgeführt werden.
Im Falle eines Privatverkaufs ist der Überlasser verpflichtet, dem Erwerber Einsicht in die Bestätigung der ursprünglichen Meldung des Erwerbs zu gewähren. Der Erwerber, als neuer Besitzer, muss bei der Meldung bei einem relevanten Gewerbetreibenden angeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb der Waffe gemeldet wurde.
Besitzer von Kategorie-C-Waffen sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde den Nachweis über die Meldung ihrer Kategorie-C-Waffen zu erbringen.
Die Abkühlphase bezieht sich auf den Zeitraum, der nach dem Kauf von Schusswaffen der Kategorie C eingehalten werden muss. Erwerber dürfen diese Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des Kaufs von Händlern oder Büchsenmachern übernehmen.
Einzige Ausnahme bilden Inhaber eines Waffenpasses (WP), einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder einer gültigen Jagdkarte, die Schusswaffen der Kategorie C sofort in Besitz nehmen dürfen. Andere Personen müssen die dreitägige Wartezeit abwarten, bevor sie die erworbene Waffe übernehmen können.
Privatverkauf und -erwerb von Kategorie-B-Schusswaffen: Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Überlassung innerhalb von sechs Wochen schriftlich bei der Behörde anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat.
Vernichtung oder Verlust von Kategorie-B-Schusswaffen: Der Verlust oder die Vernichtung einer Schusswaffe muss innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ein Nachweis über die Vernichtung, beispielsweise eine Bestätigung des Büchsenmachers, ist erforderlich.
Privatverkauf und -erwerb von Kategorie-C-Schusswaffen: Der Erwerber hat innerhalb von sechs Wochen den Kauf bei einem Waffenfachhändler oder online im zentralen Melderegister zu melden. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Verleih von Kategorie-C-Schusswaffen: Wird die Innehabung einer meldepflichtigen Schusswaffe gegen Entgelt (z. B. Vermietung) oder für länger als vier Wochen gewährt, besteht ebenfalls eine Meldepflicht, ähnlich wie beim Eigentumserwerb.
Einfuhr von Kategorie-C-Schusswaffen aus dem Ausland: Die Meldepflicht entsteht mit der Einfuhr der Waffe und muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
Privatverkauf und -erwerb von Kategorie-D-Schusswaffen: Seit dem 14. Dezember 2019 sind Kategorie-D-Schusswaffen den Kategorie-C-Waffen gleichgestellt, weshalb auch Flinten gemeldet werden müssen.
Kauf beim Fachhändler – „Abkühlphase": Waffenfachhändler oder Büchsenmacher dürfen Schusswaffen der Kategorien C oder D erst drei Werktage nach Abschluss des Kaufes aushändigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte. Beim Privatverkauf gibt es keine Abkühlphase.
Der Versand von Waffen und Munition ist in Österreich generell verboten, mit Ausnahme von Waffenhändlern. Daher ist eine persönliche Übergabe unerlässlich. Alternativ kann der Versand über einen Waffenhändler abgewickelt werden, der die Waffe an einen anderen Händler am Zielort in der Nähe senden darf, wo sie abgeholt werden kann.
Ein Kaufvertrag ist PFLICHT. Welche Angaben müssen enthalten sein?
Falls Hersteller oder Modell unbekannt sind, können diese als "unbekannt" angegeben werden. Bei Waffen mit mehreren Kalibern (z.B. Drillinge) müssen alle Kaliber aufgeführt werden.
Es wird empfohlen, Waffen nur an Personen zu verkaufen, die über ein waffenrechtliches Dokument verfügen (Waffenpass, Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte). So stellt man sicher, dass gegen den Käufer kein Waffenverbot besteht.
Der Käufer hat nach dem Kauf 6 Wochen Zeit, die Waffe auf seinen Namen registrieren zu lassen. Die Meldung des Verkaufs an die Behörde (ZWR) ist die Verantwortung des Käufers und des Verkäufers.
Wichtiger Hinweis: Der Käufer sollte immer eine Registrierungsbestätigung der Waffe im zentralen Waffenregister verlangen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Treffen Sie sich mit dem Verkäufer auf einem Schießstand und testen Sie die Waffe ausführlich auf Funktion und Sicherheit. Somit können beide Parteien ein Geschäft mit gutem Gewissen abschliessen.
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Kommentare
Ich ersuche dies bitte zu belegen.
Erlaube mir daher folgende Info:
Der VersandHANDEL mit Waffen ist verboten. (Gewerbeordnung. Ähnlich Arznei)
Privat an Privat darf Waffen versenden
Privat an Händler auch
Händler zu Händler (inkl. Großhandel, Büchsenmacher, Hersteller) ebenso
Nur der Händler darf eine Waffe nicht verkaufen und an eine Privatperson direkt per Versans übergeben
Der Transporteur muss natürlich fachlich zugelassen sein. Post bspw. Ein Kumpel ohne WBK der zufällig drei Bundesländer weiterfährt geht nicht (insb. Kat B)
Ab dem Zeitpunkt des Transports mit deinem Auto zur Post führst du die Waffe. DAS IST VERBOTEN!!!
Wenn du deine Waffe per Versand Privat jemanden überlässt, kannst du dir nicht 100% sicher sein ob diese Person auch über die nötigen waffenrechtlichen Befugnisse verfügt. DAS IST VERBOTEN!!! Du bist dann nicht mehr Zuverlässig. In weiterer Folge Entzug der WBK oder Waffenverbot.
Also nach dieser Definition ist das Versenden von Waffen von Privat generell verboten.
Aufsichtspflicht??? Das wäre bei einem.Zwischenstopp (Tanken, Raststätte) aber da will ich nicht abschweifen weil nix damit zutun. Ganz anderes Thema.
Ich ersuche dringend hier akut rechtlichen Rat aufzusuchen bevor hier in einem Blog etwas als rechtlich dargestellt wird, dass definitiv legal anders geregelt (oder eben gar nicht) ist. Gar nicht bedeutet sinngemäß erlaubt ist was nicht verboten ist.
Dokumente können vorher zugestellt/gepfrüft werden. Zwecks Erwerbsberechtigung
Vielleicht haben Sie schon mal etwas bei Amazon oä gekauft as auch nur ein Volljähriger haben darf etc.? Liegt als Packerl vor der Tür.
Kaufvertrag sowieso. Der darf in Österreich auch mündlich sein!!! Klar: Ein schriftlicher macht es vor Versand eindeutiger daher besser
Die Meldung (B) erfolgt von beiden Seiten
C durch Erwerber oder zB durch Vollmacht vorab (Erwerber bevollmächtigt Versender), dann wird am Versandtag umgemeldet (ein Waffenverbot würde dann auch auffallen)
Zustellung nur an den Berechtigten (Post Vermerk Eigenhändig)
In all den Szenarien wäre/ist sogar Alarm bevor der andere den Gegenstand erhält. Fallweise beim Versuch.
Den Weg zur Post als Führen zu deklarieren entbehrt beinahe der Kritik. Das ist Transport. Nicht führen. Die Waffe wird verwahrt, verpackt, transportiert, übergeben an Dritte zum Weitertransport, usw
Der Dritte muss natürlich Waffen transportieren können. Post zb. Diverse Kuriere uvm. Nur wenn ein Dienstleister explizit ausschließt dann nicht da Verstoß gegen AGB.
Weil Sie persönliche Übergabe als besonders sicher hervorheben:
Bei der persönlichen Übergabe am Schießsstand, ja da kontrolliert man den Ausweis und der Erwerber ist Meldepflichtig bei C. Das heißt wenn jemand ein Waffenverbot aber dennoch Reisepass hat geht der mit einer Waffe davon und fährt nach München ... nur als Beispiel weil genau das kann passieren.
Die Plattform hier ist neu und macht einen guten Eindruck. Bitte hier noch andere Quellen hinzuziehen, entweder zuwenige vorhanden oder man muss kritisch erörtern wie es zu diesen Ansichten kam. Googlen, Waffenforen usw. Aber am besten eine der bekannten Rechtsquellen aus AT (IWÖ Rippel oder Wagner zb)
Hab es nochmal genau ausgeführt, aber hier kann ein rechtskundiger Dritter sicher für alle Interessenten eine qualifiziertere Aussage machen als ich (da Laie). Daher Rat erneut. Bitte Fachmeinung einholen. Sind alle hilfsbereit.